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Text
STPO | LILEX
Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenSTGB | LILEX
Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenZPO | LILEX
ZPO | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstrei LGBl Daten. LGBl-Nr.STEG | LILEX
SteG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) LGBl Daten. LGBlBANKV | LILEX
BankV | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; LGBl Daten. LGBlUCITSG | LILEX
1) Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedürfen für die übrigen nach diesem Gesetz zulässigen Tätigkeiten in Liechtenstein einer Zulassung nach Art. 13 bis 31. 135. 2) Die Errichtung einer inländischen Zweigstelle von Verwaltungsgesellschaften mitSPV | LILEX
über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und TerrorismusfinanzierungSPG | LILEX
SPG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldw LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2009.047.
VERSAG | LILEX
Gegenstand und Zweck. 1) Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über Versicherungsunternehmen. 2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz. SUCHE - KONSOLIDIERTES RECHT Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenSTPO | LILEX
Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenSTGB | LILEX
Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenZPO | LILEX
ZPO | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstrei LGBl Daten. LGBl-Nr.STEG | LILEX
SteG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) LGBl Daten. LGBlBANKV | LILEX
BankV | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; LGBl Daten. LGBlUCITSG | LILEX
1) Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedürfen für die übrigen nach diesem Gesetz zulässigen Tätigkeiten in Liechtenstein einer Zulassung nach Art. 13 bis 31. 135. 2) Die Errichtung einer inländischen Zweigstelle von Verwaltungsgesellschaften mitSPV | LILEX
über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und TerrorismusfinanzierungSPG | LILEX
SPG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldw LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2009.047.
VERSAG | LILEX
Gegenstand und Zweck. 1) Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über Versicherungsunternehmen. 2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz.UCITSG | LILEX
1) Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedürfen für die übrigen nach diesem Gesetz zulässigen Tätigkeiten in Liechtenstein einer Zulassung nach Art. 13 bis 31. 135. 2) Die Errichtung einer inländischen Zweigstelle von Verwaltungsgesellschaften mitEGG | LILEX
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "E-Geld-Institut": eine juristische Person, die - ohne unter Bst. c Ziff. 2 bis 6 zu fallen - nach Art. 4 oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 3 der Richtlinie 2009/110/EG zur Ausgabe (Emission) von E-Geld innerhalbGOG | LILEX
Art. 9. Jugendgericht. 1) Das Jugendgericht besteht aus: a) einem Landrichter als Vorsitzenden; b) einem Landrichter als Stellvertreter des Vorsitzenden; c) zwei Jugendrichtern und je einem Stellvertreter für jeden Jugendrichter. 2) Das Jugendgericht entscheidet als Senat in der Besetzung mit seinem Vorsitzenden und zwei Jugendrichtern.UCITSV | LILEX
UCITSV | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapi LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2011.312.
AIFMG | LILEX
AIFMG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) LGBlBANKV | LILEX
BankV | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; LGBl Daten. LGBlDSG | LILEX
Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenÖUSG | LILEX
ÖUSG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen LGBl Daten.LVG | LILEX
LVG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbe LGBl Daten.VERSVERTG | LILEX
Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen Suchen SUCHE - KONSOLIDIERTES RECHT Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenUCITSV | LILEX
UCITSV | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapi LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2011.312.
STGB | LILEX
Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenAIFMG | LILEX
AIFMG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) LGBlSTEG | LILEX
SteG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2010.340.
BPVG | LILEX
BPVG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur. 1988.012.SPV | LILEX
über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und TerrorismusfinanzierungBAUGESETZ (BAUG)
701.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 44 ausgegeben am 29. Januar 2009 Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008VERSAG | LILEX
Gegenstand und Zweck. 1) Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über Versicherungsunternehmen. 2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz. LIECHTENSTEINISCHES LANDESGESETZBLATT 640.01 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 437 ausgegeben am 29. Dezember 2010 Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuer- SUCHE - KONSOLIDIERTES RECHT Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenUCITSV | LILEX
UCITSV | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapi LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2011.312.
STGB | LILEX
Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenAIFMG | LILEX
AIFMG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) LGBlSTEG | LILEX
SteG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2010.340.
BPVG | LILEX
BPVG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur. 1988.012.SPV | LILEX
über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und TerrorismusfinanzierungBAUGESETZ (BAUG)
701.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 44 ausgegeben am 29. Januar 2009 Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008VERSAG | LILEX
Gegenstand und Zweck. 1) Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über Versicherungsunternehmen. 2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz. LIECHTENSTEINISCHES LANDESGESETZBLATT 640.01 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 437 ausgegeben am 29. Dezember 2010 Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuer-GOG | LILEX
Art. 9. Jugendgericht. 1) Das Jugendgericht besteht aus: a) einem Landrichter als Vorsitzenden; b) einem Landrichter als Stellvertreter des Vorsitzenden; c) zwei Jugendrichtern und je einem Stellvertreter für jeden Jugendrichter. 2) Das Jugendgericht entscheidet als Senat in der Besetzung mit seinem Vorsitzenden und zwei Jugendrichtern.ZPO | LILEX
ZPO | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstrei LGBl Daten. LGBl-Nr.UCITSG | LILEX
1) Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedürfen für die übrigen nach diesem Gesetz zulässigen Tätigkeiten in Liechtenstein einer Zulassung nach Art. 13 bis 31. 135. 2) Die Errichtung einer inländischen Zweigstelle von Verwaltungsgesellschaften mitEGG | LILEX
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "E-Geld-Institut": eine juristische Person, die - ohne unter Bst. c Ziff. 2 bis 6 zu fallen - nach Art. 4 oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 3 der Richtlinie 2009/110/EG zur Ausgabe (Emission) von E-Geld innerhalbSPV | LILEX
über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und TerrorismusfinanzierungSPG | LILEX
SPG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldw LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2009.047.
AIA-VERORDNUNG
Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenÖUSG | LILEX
ÖUSG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen LGBl Daten. LIECHTENSTEINISCHES LANDESGESETZBLATT 174.120 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Nr. 198 ausgegeben am 16. September 2004 Besoldungsverordnung (BesV)1 vom 7.September 2004
LIECHTENSTEINISCHES LANDESGESETZBLATT 640.01 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 437 ausgegeben am 29. Dezember 2010 Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuer- SUCHE - KONSOLIDIERTES RECHT Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenUCITSV | LILEX
UCITSV | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapi LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2011.312.
STGB | LILEX
Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenAIFMG | LILEX
AIFMG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) LGBlSTEG | LILEX
SteG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2010.340.
BPVG | LILEX
BPVG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur. 1988.012.SPV | LILEX
über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und TerrorismusfinanzierungBAUGESETZ (BAUG)
701.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 44 ausgegeben am 29. Januar 2009 Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008VERSAG | LILEX
Gegenstand und Zweck. 1) Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über Versicherungsunternehmen. 2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz. LIECHTENSTEINISCHES LANDESGESETZBLATT 640.01 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 437 ausgegeben am 29. Dezember 2010 Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuer- SUCHE - KONSOLIDIERTES RECHT Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenUCITSV | LILEX
UCITSV | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapi LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2011.312.
STGB | LILEX
Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenAIFMG | LILEX
AIFMG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) LGBlSTEG | LILEX
SteG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2010.340.
BPVG | LILEX
BPVG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur. 1988.012.SPV | LILEX
über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und TerrorismusfinanzierungBAUGESETZ (BAUG)
701.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Nr. 44 ausgegeben am 29. Januar 2009 Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008VERSAG | LILEX
Gegenstand und Zweck. 1) Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über Versicherungsunternehmen. 2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz. LIECHTENSTEINISCHES LANDESGESETZBLATT 640.01 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 437 ausgegeben am 29. Dezember 2010 Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuer-GOG | LILEX
Art. 9. Jugendgericht. 1) Das Jugendgericht besteht aus: a) einem Landrichter als Vorsitzenden; b) einem Landrichter als Stellvertreter des Vorsitzenden; c) zwei Jugendrichtern und je einem Stellvertreter für jeden Jugendrichter. 2) Das Jugendgericht entscheidet als Senat in der Besetzung mit seinem Vorsitzenden und zwei Jugendrichtern.ZPO | LILEX
ZPO | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstrei LGBl Daten. LGBl-Nr.UCITSG | LILEX
1) Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedürfen für die übrigen nach diesem Gesetz zulässigen Tätigkeiten in Liechtenstein einer Zulassung nach Art. 13 bis 31. 135. 2) Die Errichtung einer inländischen Zweigstelle von Verwaltungsgesellschaften mitEGG | LILEX
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "E-Geld-Institut": eine juristische Person, die - ohne unter Bst. c Ziff. 2 bis 6 zu fallen - nach Art. 4 oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 3 der Richtlinie 2009/110/EG zur Ausgabe (Emission) von E-Geld innerhalbSPV | LILEX
über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und TerrorismusfinanzierungSPG | LILEX
SPG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldw LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2009.047.
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Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenÖUSG | LILEX
ÖUSG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen LGBl Daten. LIECHTENSTEINISCHES LANDESGESETZBLATT 174.120 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Nr. 198 ausgegeben am 16. September 2004 Besoldungsverordnung (BesV)1 vom 7.September 2004
LIECHTENSTEINISCHES LANDESGESETZBLATT 640.01 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 437 ausgegeben am 29. Dezember 2010 Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuer- SUCHE - KONSOLIDIERTES RECHT Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenUCITSV | LILEX
UCITSV | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapi LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2011.312.
GOG | LILEX
Art. 9. Jugendgericht. 1) Das Jugendgericht besteht aus: a) einem Landrichter als Vorsitzenden; b) einem Landrichter als Stellvertreter des Vorsitzenden; c) zwei Jugendrichtern und je einem Stellvertreter für jeden Jugendrichter. 2) Das Jugendgericht entscheidet als Senat in der Besetzung mit seinem Vorsitzenden und zwei Jugendrichtern.ZPO | LILEX
ZPO | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstrei LGBl Daten. LGBl-Nr. MG | LILEX - GESETZESDATENBANK DES FÜRSTENTUM …TRANSLATE THIS PAGE MG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Mar LGBl Daten.UCITSG | LILEX
1) Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedürfen für die übrigen nach diesem Gesetz zulässigen Tätigkeiten in Liechtenstein einer Zulassung nach Art. 13 bis 31. 135. 2) Die Errichtung einer inländischen Zweigstelle von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedarf derZulassung.
SPG | LILEX
SPG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldw LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2009.047.
EGG | LILEX
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "E-Geld-Institut": eine juristische Person, die - ohne unter Bst. c Ziff. 2 bis 6 zu fallen - nach Art. 4 oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 3 der Richtlinie 2009/110/EG zur Ausgabe (Emission) von E-Geld innerhalb desSPV | LILEX
über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und TerrorismusfinanzierungVERSAG | LILEX
Gegenstand und Zweck. 1) Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über Versicherungsunternehmen. 2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz. SUCHE - KONSOLIDIERTES RECHT Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenUCITSV | LILEX
UCITSV | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapi LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2011.312.
GOG | LILEX
Art. 9. Jugendgericht. 1) Das Jugendgericht besteht aus: a) einem Landrichter als Vorsitzenden; b) einem Landrichter als Stellvertreter des Vorsitzenden; c) zwei Jugendrichtern und je einem Stellvertreter für jeden Jugendrichter. 2) Das Jugendgericht entscheidet als Senat in der Besetzung mit seinem Vorsitzenden und zwei Jugendrichtern.ZPO | LILEX
ZPO | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstrei LGBl Daten. LGBl-Nr. MG | LILEX - GESETZESDATENBANK DES FÜRSTENTUM …TRANSLATE THIS PAGE MG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Mar LGBl Daten.UCITSG | LILEX
1) Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedürfen für die übrigen nach diesem Gesetz zulässigen Tätigkeiten in Liechtenstein einer Zulassung nach Art. 13 bis 31. 135. 2) Die Errichtung einer inländischen Zweigstelle von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedarf derZulassung.
SPG | LILEX
SPG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldw LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2009.047.
EGG | LILEX
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "E-Geld-Institut": eine juristische Person, die - ohne unter Bst. c Ziff. 2 bis 6 zu fallen - nach Art. 4 oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 3 der Richtlinie 2009/110/EG zur Ausgabe (Emission) von E-Geld innerhalb desSPV | LILEX
über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und TerrorismusfinanzierungVERSAG | LILEX
Gegenstand und Zweck. 1) Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über Versicherungsunternehmen. 2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz.STEG | LILEX
SteG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) LGBl Daten. LGBlBANKV | LILEX
BankV | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; LGBl Daten. LGBlEGG | LILEX
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "E-Geld-Institut": eine juristische Person, die - ohne unter Bst. c Ziff. 2 bis 6 zu fallen - nach Art. 4 oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 3 der Richtlinie 2009/110/EG zur Ausgabe (Emission) von E-Geld innerhalb desSPV | LILEX
über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und TerrorismusfinanzierungPGR | LILEX
PGR | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926. LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.ARG | LILEX
1) Das Gesetz ist, unter Vorbehalt der Art. 2 bis 4, anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Betriebe. 1. 2) Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, obSPG | LILEX
SPG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldw LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2009.047.
KKG | LILEX
Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenARV | LILEX
ARV | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Verordnung vom 24. Mai 2011 über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfa LGBl Daten. LGBl-Nr.ÖUSG | LILEX
ÖUSG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen LGBl Daten. SUCHE - KONSOLIDIERTES RECHT Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenUCITSV | LILEX
UCITSV | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapi LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2011.312.
GOG | LILEX
Art. 9. Jugendgericht. 1) Das Jugendgericht besteht aus: a) einem Landrichter als Vorsitzenden; b) einem Landrichter als Stellvertreter des Vorsitzenden; c) zwei Jugendrichtern und je einem Stellvertreter für jeden Jugendrichter. 2) Das Jugendgericht entscheidet als Senat in der Besetzung mit seinem Vorsitzenden und zwei Jugendrichtern.ZPO | LILEX
ZPO | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstrei LGBl Daten. LGBl-Nr. MG | LILEX - GESETZESDATENBANK DES FÜRSTENTUM …TRANSLATE THIS PAGE MG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Mar LGBl Daten.UCITSG | LILEX
1) Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedürfen für die übrigen nach diesem Gesetz zulässigen Tätigkeiten in Liechtenstein einer Zulassung nach Art. 13 bis 31. 135. 2) Die Errichtung einer inländischen Zweigstelle von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedarf derZulassung.
SPG | LILEX
SPG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldw LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2009.047.
EGG | LILEX
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "E-Geld-Institut": eine juristische Person, die - ohne unter Bst. c Ziff. 2 bis 6 zu fallen - nach Art. 4 oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 3 der Richtlinie 2009/110/EG zur Ausgabe (Emission) von E-Geld innerhalb desSPV | LILEX
über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und TerrorismusfinanzierungVERSAG | LILEX
Gegenstand und Zweck. 1) Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über Versicherungsunternehmen. 2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz. SUCHE - KONSOLIDIERTES RECHT Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenUCITSV | LILEX
UCITSV | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapi LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2011.312.
GOG | LILEX
Art. 9. Jugendgericht. 1) Das Jugendgericht besteht aus: a) einem Landrichter als Vorsitzenden; b) einem Landrichter als Stellvertreter des Vorsitzenden; c) zwei Jugendrichtern und je einem Stellvertreter für jeden Jugendrichter. 2) Das Jugendgericht entscheidet als Senat in der Besetzung mit seinem Vorsitzenden und zwei Jugendrichtern.ZPO | LILEX
ZPO | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstrei LGBl Daten. LGBl-Nr. MG | LILEX - GESETZESDATENBANK DES FÜRSTENTUM …TRANSLATE THIS PAGE MG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Mar LGBl Daten.UCITSG | LILEX
1) Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedürfen für die übrigen nach diesem Gesetz zulässigen Tätigkeiten in Liechtenstein einer Zulassung nach Art. 13 bis 31. 135. 2) Die Errichtung einer inländischen Zweigstelle von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedarf derZulassung.
SPG | LILEX
SPG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldw LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2009.047.
EGG | LILEX
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "E-Geld-Institut": eine juristische Person, die - ohne unter Bst. c Ziff. 2 bis 6 zu fallen - nach Art. 4 oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 3 der Richtlinie 2009/110/EG zur Ausgabe (Emission) von E-Geld innerhalb desSPV | LILEX
über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und TerrorismusfinanzierungVERSAG | LILEX
Gegenstand und Zweck. 1) Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über Versicherungsunternehmen. 2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz.STEG | LILEX
SteG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) LGBl Daten. LGBlBANKV | LILEX
BankV | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; LGBl Daten. LGBlARG | LILEX
1) Das Gesetz ist, unter Vorbehalt der Art. 2 bis 4, anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Betriebe. 1. 2) Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, obSPV | LILEX
über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und TerrorismusfinanzierungEGG | LILEX
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "E-Geld-Institut": eine juristische Person, die - ohne unter Bst. c Ziff. 2 bis 6 zu fallen - nach Art. 4 oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 3 der Richtlinie 2009/110/EG zur Ausgabe (Emission) von E-Geld innerhalb desSPG | LILEX
SPG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldw LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2009.047.
PGR | LILEX
PGR | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926. LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.ARV | LILEX
ARV | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Verordnung vom 24. Mai 2011 über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfa LGBl Daten. LGBl-Nr.ÖUSG | LILEX
ÖUSG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen LGBl Daten.AIA-VERORDNUNG
Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen Suchen SUCHE - KONSOLIDIERTES RECHT Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenUCITSV | LILEX
UCITSV | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapi LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2011.312.
GOG | LILEX
Art. 9. Jugendgericht. 1) Das Jugendgericht besteht aus: a) einem Landrichter als Vorsitzenden; b) einem Landrichter als Stellvertreter des Vorsitzenden; c) zwei Jugendrichtern und je einem Stellvertreter für jeden Jugendrichter. 2) Das Jugendgericht entscheidet als Senat in der Besetzung mit seinem Vorsitzenden und zwei Jugendrichtern.ZPO | LILEX
ZPO | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstrei LGBl Daten. LGBl-Nr. MG | LILEX - GESETZESDATENBANK DES FÜRSTENTUM …TRANSLATE THIS PAGE MG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Mar LGBl Daten.UCITSG | LILEX
1) Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedürfen für die übrigen nach diesem Gesetz zulässigen Tätigkeiten in Liechtenstein einer Zulassung nach Art. 13 bis 31. 135. 2) Die Errichtung einer inländischen Zweigstelle von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedarf derZulassung.
SPG | LILEX
SPG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldw LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2009.047.
EGG | LILEX
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "E-Geld-Institut": eine juristische Person, die - ohne unter Bst. c Ziff. 2 bis 6 zu fallen - nach Art. 4 oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 3 der Richtlinie 2009/110/EG zur Ausgabe (Emission) von E-Geld innerhalb desSPV | LILEX
über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und TerrorismusfinanzierungVERSAG | LILEX
Gegenstand und Zweck. 1) Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über Versicherungsunternehmen. 2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz. SUCHE - KONSOLIDIERTES RECHT Abfrage dem Typ der Textsuche im konsolidierten Recht: Volltext, Titel, Abkürzung Textsuche Volltext Titel Abkürzung Abfrage der LR-Nr im konsolidierten Recht LR-Nr Abfrage der LGBl-Nr im konsolidierten Recht LGBl-Nr Abfrage der Fassung im konsolidierten Recht Fassung vom Abschicken oder zurücksetzen der Suche im konsolidierten Recht Zurücksetzen SuchenUCITSV | LILEX
UCITSV | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Verordnung vom 5. Juli 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapi LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2011.312.
GOG | LILEX
Art. 9. Jugendgericht. 1) Das Jugendgericht besteht aus: a) einem Landrichter als Vorsitzenden; b) einem Landrichter als Stellvertreter des Vorsitzenden; c) zwei Jugendrichtern und je einem Stellvertreter für jeden Jugendrichter. 2) Das Jugendgericht entscheidet als Senat in der Besetzung mit seinem Vorsitzenden und zwei Jugendrichtern.ZPO | LILEX
ZPO | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstrei LGBl Daten. LGBl-Nr. MG | LILEX - GESETZESDATENBANK DES FÜRSTENTUM …TRANSLATE THIS PAGE MG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 24. November 2006 gegen Marktmissbrauch im Handel mit Finanzinstrumenten (Mar LGBl Daten.UCITSG | LILEX
1) Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedürfen für die übrigen nach diesem Gesetz zulässigen Tätigkeiten in Liechtenstein einer Zulassung nach Art. 13 bis 31. 135. 2) Die Errichtung einer inländischen Zweigstelle von Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat bedarf derZulassung.
SPG | LILEX
SPG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldw LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2009.047.
EGG | LILEX
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "E-Geld-Institut": eine juristische Person, die - ohne unter Bst. c Ziff. 2 bis 6 zu fallen - nach Art. 4 oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 3 der Richtlinie 2009/110/EG zur Ausgabe (Emission) von E-Geld innerhalb desSPV | LILEX
über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und TerrorismusfinanzierungVERSAG | LILEX
Gegenstand und Zweck. 1) Dieses Gesetz regelt die Aufsicht über Versicherungsunternehmen. 2) Es bezweckt insbesondere den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz.STEG | LILEX
SteG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) LGBl Daten. LGBlBANKV | LILEX
BankV | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Verordnung vom 22. Februar 1994 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankenverordnung; LGBl Daten. LGBlARG | LILEX
1) Das Gesetz ist, unter Vorbehalt der Art. 2 bis 4, anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Betriebe. 1. 2) Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, obSPV | LILEX
über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV) Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und TerrorismusfinanzierungEGG | LILEX
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "E-Geld-Institut": eine juristische Person, die - ohne unter Bst. c Ziff. 2 bis 6 zu fallen - nach Art. 4 oder in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 3 der Richtlinie 2009/110/EG zur Ausgabe (Emission) von E-Geld innerhalb desSPG | LILEX
SPG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldw LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.2009.047.
PGR | LILEX
PGR | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926. LGBl Daten. LGBl-Nr. LR-Nr. Fassung. Judikatur.ARV | LILEX
ARV | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Verordnung vom 24. Mai 2011 über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfa LGBl Daten. LGBl-Nr.ÖUSG | LILEX
ÖUSG | Lilex - Gesetzesdatenbank des Fürstentum Liechtenstein. Gesetz vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen LGBl Daten.AIA-VERORDNUNG
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