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EURO MILLIONS LOTTOZAHLEN VOM 25.05.2021 (25. MAI)TRANSLATE THIS PAGE Sehen Sie hier die Euro Millions Lottozahlen vom 25.05.2021 (25. Mai) auf der Webseite lottozahlen.help.ch OR ART. 959C C. ANHANG (OBLIGATIONENRECHT) Über das Obligationenrecht (OR) «Art. 959c C. Anhang» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle OR ART. 339B 3. ABGANGSENTSCHÄDIGUNG Art. 339b. 3. Abgangsentschädigung. a. Voraussetzungen. 1 Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung auszurichten. 2 Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden LOTTOZAHLEN ÜBERSICHT SWISS LOTTO UND EUROMILLIONSTRANSLATE THIS PAGE Die Gewinnzahlen von Swiss Lotto und EuroMillions finden Sie in der Übersicht auf dieser Seite 4 x wöchentlich aktualisiert. Um keine Gewinnzahlen zu verpassen, abonnieren Sie gleich unseren Lotto-Newsletter.Der Newsletter ist gratis und kann jederzeit mit einem Klick abbestellt werden. OR ART. 725 VII. KAPITALVERLUST UND ÜBERSCHULDUNGTRANSLATE THIS PAGE Art. 725. VII. Kapitalverlust und Überschuldung. 1. Anzeigepflichten. 1 Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen. OR ART. 107 4. RÜCKTRITT UND SCHADENERSATZ Art. 107. 4. Rücktritt und Schadenersatz. a. Unter Fristansetzung. 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. 2 Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist OR ART. 373 2. HÖHE DER VERGÜTUNG (OBLIGATIONENRECHT)TRANSLATE THISPAGE
Art. 373. 2. Höhe der Vergütung. a. Feste Übernahme. 1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war. OR ART. 335B B. WÄHREND DER PROBEZEIT Art. 335b. b. während der Probezeit. 1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. 2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichendeVereinbarungen
OR ART. 960 D. BEWERTUNG (OBLIGATIONENRECHT)TRANSLATE THIS PAGE Art. 960. D. Bewertung. I. Grundsätze. 1 Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. 2 Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässigeBeurteilung der
PFINGSTEN KALENDER 2020 Pfingsten Kalender Schweiz 2020. Jahreskalender 2020 mit den gesetzlichen Feiertagen der Schweiz. Eingeteilt in die einzelnenKalenderwochen.
EURO MILLIONS LOTTOZAHLEN VOM 25.05.2021 (25. MAI)TRANSLATE THIS PAGE Sehen Sie hier die Euro Millions Lottozahlen vom 25.05.2021 (25. Mai) auf der Webseite lottozahlen.help.ch OR ART. 959C C. ANHANG (OBLIGATIONENRECHT) Über das Obligationenrecht (OR) «Art. 959c C. Anhang» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle OR ART. 339B 3. ABGANGSENTSCHÄDIGUNG Art. 339b. 3. Abgangsentschädigung. a. Voraussetzungen. 1 Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung auszurichten. 2 Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden LOTTOZAHLEN ÜBERSICHT SWISS LOTTO UND EUROMILLIONSTRANSLATE THIS PAGE Die Gewinnzahlen von Swiss Lotto und EuroMillions finden Sie in der Übersicht auf dieser Seite 4 x wöchentlich aktualisiert. Um keine Gewinnzahlen zu verpassen, abonnieren Sie gleich unseren Lotto-Newsletter.Der Newsletter ist gratis und kann jederzeit mit einem Klick abbestellt werden. OR ART. 725 VII. KAPITALVERLUST UND ÜBERSCHULDUNGTRANSLATE THIS PAGE Art. 725. VII. Kapitalverlust und Überschuldung. 1. Anzeigepflichten. 1 Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen. OR ART. 107 4. RÜCKTRITT UND SCHADENERSATZ Art. 107. 4. Rücktritt und Schadenersatz. a. Unter Fristansetzung. 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. 2 Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist OR ART. 373 2. HÖHE DER VERGÜTUNG (OBLIGATIONENRECHT)TRANSLATE THISPAGE
Art. 373. 2. Höhe der Vergütung. a. Feste Übernahme. 1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war. OR ART. 335B B. WÄHREND DER PROBEZEIT Art. 335b. b. während der Probezeit. 1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. 2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichendeVereinbarungen
OR ART. 960 D. BEWERTUNG (OBLIGATIONENRECHT)TRANSLATE THIS PAGE Art. 960. D. Bewertung. I. Grundsätze. 1 Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. 2 Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässigeBeurteilung der
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STRASSENVERKEHRSAMT KANTON ZÜRICH Infos über Strassenverkehrsamt Kanton Zürich - Winterthur-Wülflingen. Das Unternehmen Strassenverkehrsamt Kanton Zürich - Winterthur-Wülflingen in Winterthur im Kanton Zürich mit der Telefonnummer 058 811 20 00 ist mit diesem Firmenporträt auf tel.help.ch gelistet. Die eindeutige Kennzeichnung dieses Porträts lautet HLP-3-283379. OR ART. 107 4. RÜCKTRITT UND SCHADENERSATZ Art. 107. 4. Rücktritt und Schadenersatz. a. Unter Fristansetzung. 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. 2 Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist OR ART. 266E 5. MÖBLIERTE ZIMMER UND EINSTELLPLÄTZETRANSLATE THISPAGE
Art. 266e. 5. Möblierte Zimmer und Einstellplätze. Bei der Miete von möblierten Zimmern und von gesondert vermieteten Einstellplätzen oder ähnlichen Einrichtungen können die Parteien mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen. «. OR ART. 335C C. NACH ABLAUF DER PROBEZEIT Art. 335c. c. nach Ablauf der Probezeit. 1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. 2 Diese Fristen dürfen durch OR ART. 41 A. HAFTUNG IM ALLGEMEINEN Art. 41. A. Haftung im Allgemeinen. I. Voraussetzungen der Haftung. 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. 2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. «. OR ART. 104 2. VERZUGSZINSE (OBLIGATIONENRECHT)TRANSLATE THIS PAGE Art. 104. 2. Verzugszinse. a. Im Allgemeinen. 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. 2 Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredungeiner
OR ART. 327A 2. AUSLAGEN (OBLIGATIONENRECHT)TRANSLATE THIS PAGE Art. 327a. 2. Auslagen. a. im Allgemeinen. 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. 2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als OR ART. 106 3. WEITERER SCHADEN (OBLIGATIONENRECHT)TRANSLATE THIS PAGE Art. 106. 3. Weiterer Schaden. 1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. OR ART. 324A 2. BEI VERHINDERUNG DES ARBEITNEHMERSTRANSLATE THIS PAGE Art. 324a. 2. bei Verhinderung des Arbeitnehmers. a. Grundsatz. 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den PFINGSTEN KALENDER 2020 Pfingsten Kalender Schweiz 2020. Jahreskalender 2020 mit den gesetzlichen Feiertagen der Schweiz. Eingeteilt in die einzelnenKalenderwochen.
EURO MILLIONS LOTTOZAHLEN VOM 25.05.2021 (25. MAI)TRANSLATE THIS PAGE Sehen Sie hier die Euro Millions Lottozahlen vom 25.05.2021 (25. Mai) auf der Webseite lottozahlen.help.ch LOTTOZAHLEN ÜBERSICHT SWISS LOTTO UND EUROMILLIONSTRANSLATE THIS PAGE Die Gewinnzahlen von Swiss Lotto und EuroMillions finden Sie in der Übersicht auf dieser Seite 4 x wöchentlich aktualisiert. Um keine Gewinnzahlen zu verpassen, abonnieren Sie gleich unseren Lotto-Newsletter.Der Newsletter ist gratis und kann jederzeit mit einem Klick abbestellt werden. OR ART. 725 VII. KAPITALVERLUST UND ÜBERSCHULDUNGTRANSLATE THIS PAGE Art. 725. VII. Kapitalverlust und Überschuldung. 1. Anzeigepflichten. 1 Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen. OR ART. 335B B. WÄHREND DER PROBEZEIT Art. 335b. b. während der Probezeit. 1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. 2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichendeVereinbarungen
OR ART. 959C C. ANHANG (OBLIGATIONENRECHT) Über das Obligationenrecht (OR) «Art. 959c C. Anhang» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle OR ART. 335C C. NACH ABLAUF DER PROBEZEIT Art. 335c. c. nach Ablauf der Probezeit. 1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. 2 Diese Fristen dürfen durch OR ART. 327A 2. AUSLAGEN (OBLIGATIONENRECHT)TRANSLATE THIS PAGE Art. 327a. 2. Auslagen. a. im Allgemeinen. 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. 2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als OR ART. 107 4. RÜCKTRITT UND SCHADENERSATZ Art. 107. 4. Rücktritt und Schadenersatz. a. Unter Fristansetzung. 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. 2 Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist OR ART. 41 A. HAFTUNG IM ALLGEMEINEN Art. 41. A. Haftung im Allgemeinen. I. Voraussetzungen der Haftung. 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. 2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. «. PFINGSTEN KALENDER 2020 Pfingsten Kalender Schweiz 2020. Jahreskalender 2020 mit den gesetzlichen Feiertagen der Schweiz. Eingeteilt in die einzelnenKalenderwochen.
EURO MILLIONS LOTTOZAHLEN VOM 25.05.2021 (25. MAI)TRANSLATE THIS PAGE Sehen Sie hier die Euro Millions Lottozahlen vom 25.05.2021 (25. Mai) auf der Webseite lottozahlen.help.ch LOTTOZAHLEN ÜBERSICHT SWISS LOTTO UND EUROMILLIONSTRANSLATE THIS PAGE Die Gewinnzahlen von Swiss Lotto und EuroMillions finden Sie in der Übersicht auf dieser Seite 4 x wöchentlich aktualisiert. Um keine Gewinnzahlen zu verpassen, abonnieren Sie gleich unseren Lotto-Newsletter.Der Newsletter ist gratis und kann jederzeit mit einem Klick abbestellt werden. OR ART. 725 VII. KAPITALVERLUST UND ÜBERSCHULDUNGTRANSLATE THIS PAGE Art. 725. VII. Kapitalverlust und Überschuldung. 1. Anzeigepflichten. 1 Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen. OR ART. 335B B. WÄHREND DER PROBEZEIT Art. 335b. b. während der Probezeit. 1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. 2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichendeVereinbarungen
OR ART. 959C C. ANHANG (OBLIGATIONENRECHT) Über das Obligationenrecht (OR) «Art. 959c C. Anhang» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle OR ART. 335C C. NACH ABLAUF DER PROBEZEIT Art. 335c. c. nach Ablauf der Probezeit. 1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. 2 Diese Fristen dürfen durch OR ART. 327A 2. AUSLAGEN (OBLIGATIONENRECHT)TRANSLATE THIS PAGE Art. 327a. 2. Auslagen. a. im Allgemeinen. 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. 2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als OR ART. 107 4. RÜCKTRITT UND SCHADENERSATZ Art. 107. 4. Rücktritt und Schadenersatz. a. Unter Fristansetzung. 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. 2 Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist OR ART. 41 A. HAFTUNG IM ALLGEMEINEN Art. 41. A. Haftung im Allgemeinen. I. Voraussetzungen der Haftung. 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. 2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. «. PFINGSTEN KALENDER 2020 Pfingsten Kalender Schweiz 2020. Jahreskalender 2020 mit den gesetzlichen Feiertagen der Schweiz. Eingeteilt in die einzelnenKalenderwochen.
DAS SCHWEIZERISCHE OBLIGATIONENRECHT OR Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle Abkürzung ist OR. Auf den offiziellen Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft steht dieses Bundesgesetz in den Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch undEnglisch.
STRASSENVERKEHRSAMT KANTON ZÜRICH Infos über Strassenverkehrsamt Kanton Zürich - Winterthur-Wülflingen. Das Unternehmen Strassenverkehrsamt Kanton Zürich - Winterthur-Wülflingen in Winterthur im Kanton Zürich mit der Telefonnummer 058 811 20 00 ist mit diesem Firmenporträt auf tel.help.ch gelistet. Die eindeutige Kennzeichnung dieses Porträts lautet HLP-3-283379. RAV OBERWIL, MÜHLEMATTSTRASSE 22 RAV Oberwil in Oberwil im Kanton Basel-Landschaft mit der Telefonnummer 061 552 05 80 ist mit diesem Firmenporträt auf tel.help.ch gelistet. Die eindeutige Kennzeichnung dieses Porträts lautet HLP-16-239214. RAV Oberwil befindet sich an der Adresse Mühlemattstrasse 22, 4104 Oberwil. RAV Oberwil ist in der Branche Verwaltungen gelistet. OR ART. 107 4. RÜCKTRITT UND SCHADENERSATZ Art. 107. 4. Rücktritt und Schadenersatz. a. Unter Fristansetzung. 1 Wenn sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzuge befindet, so ist der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. 2 Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist OR ART. 104 2. VERZUGSZINSE (OBLIGATIONENRECHT)TRANSLATE THIS PAGE Art. 104. 2. Verzugszinse. a. Im Allgemeinen. 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. 2 Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredungeiner
OR ART. 41 A. HAFTUNG IM ALLGEMEINEN Art. 41. A. Haftung im Allgemeinen. I. Voraussetzungen der Haftung. 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. 2 Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. «. OR ART. 329B B. KÜRZUNG (OBLIGATIONENRECHT) Art. 329b. b. Kürzung. 1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. 2 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im OR ART. 20 II. NICHTIGKEIT (OBLIGATIONENRECHT)TRANSLATE THIS PAGE Art. 20. II. Nichtigkeit. 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. 2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen wordenwäre. «.
OR ART. 959B B. ERFOLGSRECHNUNG; MINDESTGLIEDERUNGTRANSLATE THIS PAGE Über das Obligationenrecht (OR) «Art. 959b B. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraftgetreten am 1.
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Finden Sie auf business.help.ch Firmen aus Ihrer Umgebung, z.B. Restaurants, Takeaways, Coiffeurs, Bars, Metzerei, Lebensmittelgeschäft, etc. EURO MILLIONS LOTTOZAHLEN VOM 25.05.2021 (25. MAI)TRANSLATE THIS PAGE Sehen Sie hier die Euro Millions Lottozahlen vom 25.05.2021 (25. Mai) auf der Webseite lottozahlen.help.ch OR ART. 725 VII. KAPITALVERLUST UND ÜBERSCHULDUNGTRANSLATE THIS PAGE Art. 725. VII. Kapitalverlust und Überschuldung. 1. Anzeigepflichten. 1 Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen. OR ART. 335C C. NACH ABLAUF DER PROBEZEIT Art. 335c. c. nach Ablauf der Probezeit. 1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. 2 Diese Fristen dürfen durch OR ART. 959C C. ANHANG (OBLIGATIONENRECHT) Über das Obligationenrecht (OR) «Art. 959c C. Anhang» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Schweizerische Obligationenrecht ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Das Obligationenrecht ist ursprünglich Inkraft getreten am 1. Januar 1912. Die offizielle OR ART. 335B B. WÄHREND DER PROBEZEIT Art. 335b. b. während der Probezeit. 1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses. 2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichendeVereinbarungen
OR ART. 41 A. HAFTUNG IM ALLGEMEINEN A. Haftung im Allgemeinen - Allgemeine Bestimmungen (OR) Über das Obligationenrecht (OR) «Art. 41 A. Haftung im Allgemeinen» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des SchweizerischenZivilgesetzbuches.
OR ART. 327A 2. AUSLAGEN (OBLIGATIONENRECHT)TRANSLATE THIS PAGE Art. 327a. 2. Auslagen. a. im Allgemeinen. 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. 2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als OR ART. 336C 2. KÜNDIGUNG ZUR UNZEIT 2. Kündigung zur Unzeit - Die einzelnen Vertragsverhältnisse (OR) Über das Obligationenrecht (OR) «Art. 336c 2. Kündigung zur Unzeit» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. SWISS OFFICIAL GAZETTE OF COMMERCE BUSINESS SOGC HELP Media is the provider of search engines, information portals, Internet directories, domains, online advertising, SEO, digital ads, video spots, media publications and company addresses. HELP.CH your e-guide ® was founded in 1996 and is today a leading Swiss directory for business and commercial register data as well as companyinformation.
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OR ART. 41 A. HAFTUNG IM ALLGEMEINEN A. Haftung im Allgemeinen - Allgemeine Bestimmungen (OR) Über das Obligationenrecht (OR) «Art. 41 A. Haftung im Allgemeinen» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des SchweizerischenZivilgesetzbuches.
OR ART. 327A 2. AUSLAGEN (OBLIGATIONENRECHT)TRANSLATE THIS PAGE Art. 327a. 2. Auslagen. a. im Allgemeinen. 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. 2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als OR ART. 336C 2. KÜNDIGUNG ZUR UNZEIT 2. Kündigung zur Unzeit - Die einzelnen Vertragsverhältnisse (OR) Über das Obligationenrecht (OR) «Art. 336c 2. Kündigung zur Unzeit» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. HELP.CH YOUR E-GUIDE ® Since 1996, HELP Media Ltd. has been publishing consumer information for Swiss citizens. With more than 150 search engines and information portals, HELP Media Ltd. is one of the market leaders in the Swiss online market. Provider for search engines, information portals, Internet directories, domains, online advertising, SEO, digital ads,video
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OR ART. 312 A. BEGRIFF (OBLIGATIONENRECHT) Art. 312. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte. Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Obligationenrecht (OR) zum OR ART. 533 2. GEWINN- UND VERLUSTBETEILIGUNG Art. 533. 2. Gewinn- und Verlustbeteiligung. 1 Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust. 2 Ist nur der Anteil am Gewinne oder nur der Anteil am Verluste vereinbart, so gilt diese Vereinbarung für beides. OR ART. 828 A. GENOSSENSCHAFT DES OBLIGATIONENRECHTSTRANSLATE THISPAGE
Über das Obligationenrecht (OR) «Art. 828 A. Genossenschaft des Obligationenrechts» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. OR ART. 20 II. NICHTIGKEIT (OBLIGATIONENRECHT)TRANSLATE THIS PAGE Art. 20. II. Nichtigkeit. 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. 2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen wordenwäre. «.
OR ART. 321A II. SORGFALTS- UND TREUEPFLICHTTRANSLATE THIS PAGE Art. 321a. II. Sorgfalts- und Treuepflicht. 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. 2 Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie SWISS OFFICIAL GAZETTE OF COMMERCE BUSINESS SOGC HELP Media is the provider of search engines, information portals, Internet directories, domains, online advertising, SEO, digital ads, video spots, media publications and company addresses. HELP.CH your e-guide ® was founded in 1996 and is today a leading Swiss directory for business and commercial register data as well as companyinformation.
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OR ART. 41 A. HAFTUNG IM ALLGEMEINEN A. Haftung im Allgemeinen - Allgemeine Bestimmungen (OR) Über das Obligationenrecht (OR) «Art. 41 A. Haftung im Allgemeinen» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des SchweizerischenZivilgesetzbuches.
OR ART. 327A 2. AUSLAGEN (OBLIGATIONENRECHT)TRANSLATE THIS PAGE Art. 327a. 2. Auslagen. a. im Allgemeinen. 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. 2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als OR ART. 336C 2. KÜNDIGUNG ZUR UNZEIT 2. Kündigung zur Unzeit - Die einzelnen Vertragsverhältnisse (OR) Über das Obligationenrecht (OR) «Art. 336c 2. Kündigung zur Unzeit» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. SWISS OFFICIAL GAZETTE OF COMMERCE BUSINESS SOGC HELP Media is the provider of search engines, information portals, Internet directories, domains, online advertising, SEO, digital ads, video spots, media publications and company addresses. HELP.CH your e-guide ® was founded in 1996 and is today a leading Swiss directory for business and commercial register data as well as companyinformation.
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OR ART. 41 A. HAFTUNG IM ALLGEMEINEN A. Haftung im Allgemeinen - Allgemeine Bestimmungen (OR) Über das Obligationenrecht (OR) «Art. 41 A. Haftung im Allgemeinen» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des SchweizerischenZivilgesetzbuches.
OR ART. 327A 2. AUSLAGEN (OBLIGATIONENRECHT)TRANSLATE THIS PAGE Art. 327a. 2. Auslagen. a. im Allgemeinen. 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. 2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als OR ART. 336C 2. KÜNDIGUNG ZUR UNZEIT 2. Kündigung zur Unzeit - Die einzelnen Vertragsverhältnisse (OR) Über das Obligationenrecht (OR) «Art. 336c 2. Kündigung zur Unzeit» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. HELP.CH YOUR E-GUIDE ® Since 1996, HELP Media Ltd. has been publishing consumer information for Swiss citizens. With more than 150 search engines and information portals, HELP Media Ltd. is one of the market leaders in the Swiss online market. Provider for search engines, information portals, Internet directories, domains, online advertising, SEO, digital ads,video
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OR ART. 312 A. BEGRIFF (OBLIGATIONENRECHT) Art. 312. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte. Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Obligationenrecht (OR) zum OR ART. 533 2. GEWINN- UND VERLUSTBETEILIGUNG Art. 533. 2. Gewinn- und Verlustbeteiligung. 1 Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust. 2 Ist nur der Anteil am Gewinne oder nur der Anteil am Verluste vereinbart, so gilt diese Vereinbarung für beides. OR ART. 828 A. GENOSSENSCHAFT DES OBLIGATIONENRECHTSTRANSLATE THISPAGE
Über das Obligationenrecht (OR) «Art. 828 A. Genossenschaft des Obligationenrechts» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. OR ART. 20 II. NICHTIGKEIT (OBLIGATIONENRECHT)TRANSLATE THIS PAGE Art. 20. II. Nichtigkeit. 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. 2 Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen wordenwäre. «.
OR ART. 321A II. SORGFALTS- UND TREUEPFLICHTTRANSLATE THIS PAGE Art. 321a. II. Sorgfalts- und Treuepflicht. 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. 2 Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie SWISS OFFICIAL GAZETTE OF COMMERCE BUSINESS SOGC HELP Media is the provider of search engines, information portals, Internet directories, domains, online advertising, SEO, digital ads, video spots, media publications and company addresses. HELP.CH your e-guide ® was founded in 1996 and is today a leading Swiss directory for business and commercial register data as well as companyinformation.
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OR ART. 41 A. HAFTUNG IM ALLGEMEINEN A. Haftung im Allgemeinen - Allgemeine Bestimmungen (OR) Über das Obligationenrecht (OR) «Art. 41 A. Haftung im Allgemeinen» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des SchweizerischenZivilgesetzbuches.
OR ART. 327A 2. AUSLAGEN (OBLIGATIONENRECHT)TRANSLATE THIS PAGE Art. 327a. 2. Auslagen. a. im Allgemeinen. 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. 2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als OR ART. 336C 2. KÜNDIGUNG ZUR UNZEIT 2. Kündigung zur Unzeit - Die einzelnen Vertragsverhältnisse (OR) Über das Obligationenrecht (OR) «Art. 336c 2. Kündigung zur Unzeit» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. SWISS OFFICIAL GAZETTE OF COMMERCE BUSINESS SOGC HELP Media is the provider of search engines, information portals, Internet directories, domains, online advertising, SEO, digital ads, video spots, media publications and company addresses. HELP.CH your e-guide ® was founded in 1996 and is today a leading Swiss directory for business and commercial register data as well as companyinformation.
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OR ART. 327A 2. AUSLAGEN (OBLIGATIONENRECHT)TRANSLATE THIS PAGE Art. 327a. 2. Auslagen. a. im Allgemeinen. 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen. 2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als OR ART. 336C 2. KÜNDIGUNG ZUR UNZEIT 2. Kündigung zur Unzeit - Die einzelnen Vertragsverhältnisse (OR) Über das Obligationenrecht (OR) «Art. 336c 2. Kündigung zur Unzeit» ist Teil des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. HELP.CH YOUR E-GUIDE ® Since 1996, HELP Media Ltd. has been publishing consumer information for Swiss citizens. With more than 150 search engines and information portals, HELP Media Ltd. is one of the market leaders in the Swiss online market. Provider for search engines, information portals, Internet directories, domains, online advertising, SEO, digital ads,video
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OR ART. 312 A. BEGRIFF (OBLIGATIONENRECHT) Art. 312. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte. Sehen Sie auf dieser Seite die Informationen aus dem Gesetzbuch Obligationenrecht (OR) zum OR ART. 533 2. GEWINN- UND VERLUSTBETEILIGUNG Art. 533. 2. Gewinn- und Verlustbeteiligung. 1 Wird es nicht anders vereinbart, so hat jeder Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil an Gewinn und Verlust. 2 Ist nur der Anteil am Gewinne oder nur der Anteil am Verluste vereinbart, so gilt diese Vereinbarung für beides. OR ART. 828 A. GENOSSENSCHAFT DES OBLIGATIONENRECHTSTRANSLATE THISPAGE
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