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http://webpuff.de/images/stories/slideshow/05-eingang.jpg MESSE-NOTFALL-NUMMER Ihr Mitbewerber verletzt auf der Messe Ihre Markenrechte oder wirbt unlauter? Oder Sie benötigen aus anderen Gründen ganz schnell rechtlichen Rat? Senden Sie uns eine WhatsApp-Nachricht oder eine SMS an +49 172 7087090 Wir antworten sofort!EDITORIAL
Wer vor Gericht streitet, bekommt ein Urteil, keine Gerechtigkeit. Richter treffen ihre Entscheidungen zwar nicht willkürlich, müssen aber trotzdem manchmal persönliche Wertungen treffen, die nicht immer mit dem Gerechtigkeitsgefühl aller billig und gerecht Denkenden - und vor allem der Parteien des Rechtsstreits - deckungsgleich sind. Für Anwälte ist das eine banale Erkenntnis. Den Mandanten erstaunt das trotzdem immer wieder. Wer vor Gericht streitet, bekommt keine Gerechtigkeit, sondern einUrteil!
IN EIGENER SACHE
Wir beraten unsere Mandanten seit dem 1. Juli 1997 im INTERNETRECHT. Damit haben wir mehr als zwanzig Jahren Erfahrung auf der Habenseite, die wir gerne an Sie weitergeben. Der Schwerpunkt unserer Beratung liegt heute im MARKEN-, WETTBEWERBS-, URHEBER- UND PERSÖNLICHKEITSRECHT. Auch in allen anderen Rechtsgebieten, die Sie als Unternehmer betreffen, sind wir aufgrund unserer langjährigen Erfahrung ganz gut aufgestellt. Auch wenn Ihr Problem mit dem Internet ausnahmsweise mal ganz und gar nichts zu tun hat. Testen Sie uns gerne, wir scheuen den Vergleich nicht! Wir tun nicht nur, was wir können! Wir können auch, was wir tun!T. & D. VERSAND GBR
Herr RECHTSANWALT DR. BERND FLEISCHER von der Kanzlei FAREDS mahnt im Namen der T. & D. VERSAND GBR wegen der Verletzung von Informationspflichten im Online-Handel bezüglich der Online-Streitschlichtungsplattform nach der ODR-Verordnung ab. Der den wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zugrunde gelegte Streitwert liegtbei 10.000,00 €.
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PETER ATKINS
Herr RECHTSANWALT SASCHA SCHLÖSSER mahnt im Namen des Fotografen PETER ATKINS wegen der Verletzung von Urheberrechten durch die angeblich rechtswidrige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung seiner Fotos ab. Der den Abmahnungen zugrunde gelegte Streitwert liegt bei 6.000,00 €..
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BGH, URT. V. 20.02.20, I ZR 193/18 - HAFTUNG FÜR KUNDENBEWERTUNGEN KUNDENBEWERTUNGSSYSTEME AUF ONLINE-MARKTPLÄTZEN SIND GESELLSCHAFTLICH ERWÜNSCHT UND GENIESSEN VERFASSUNGSRECHTLICHEN SCHUTZ. DEN ANBIETER EINES AUF EINER ONLINE-HANDELSPLATTFORM (HIER: AMAZON) ANGEBOTENEN PRODUKTS TRIFFT FÜR IRREFÜHRENDE BEWERTUNGEN DES PRODUKTS DURCH KUNDEN DAHER GRUNDSÄTZLICH KEINE WETTBEWERBSRECHTLICHE HAFTUNG, SOLANGE ER NICHT MIT DEN BEWERTUNGEN WIRBT ODER SIE SICH SONST ZUEIGEN MACHT. DER ANBIETER HAT AUCH NICHT DIE PFLICHT, IRREFÜHRENDE KUNDENBEWERTUNGEN ZU VERHINDERN, DA IHN KEINE GARANTENSTELLUNG HINSICHTLICH DER BEWERTUNG TRIFFT. DAS GILT SOGAR FÜR PRODUKTE, DIE DEN STRENGEN REGELN DES HEILMITTELWERBEGESETZES UNTERLIEGEN. Die offizielle Pressemitteilung zu der Entscheidung des BGH finden Siehier
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OLG HAMM, URT. V. 26.11.19, 4 U 22/19 - INFORMATION ÃœBERHERSTELLERGARANTIE
ONLINE-HÄNDLER MÜSSEN SICH ÜBER DAS BESTEHEN EINER HERSTELLERGARANTIE FÜR EIN PRODUKT INFORMIEREN UND AUF DAS BESTEHEN DER GARANTIE IM RAHMEN IHRES ANGEBOTS HINWEISEN, AUCH WENN MIT DER GARANTIE NICHT FÜR DAS PRODUKT GEWORBEN WIRD. Den Volltext zu der Entscheidung finden Sie hier.
GABRIELA NEUMEIER
Herr RECHTSANWALT JENS BRÄUMER von der Kanzlei IT-RECHT DEUTSCHLAND mahnt im Namen von Frau GABRIELA NEUMEIER wegen der Verwendung eines angeblich von ihr angefertigten und bei Pixelio eingestellten Lichtbilds »Heiliger Abend (Weihnachten) Facebook-Nutzer ab, die das Foto in ihre Timeline eingestellt oder auch nur geteilt haben. Der den Abmahnungen zugrunde gelegte Streitwert liegt bei 3.000,00 €..
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EUGH, URT. V. 19.12.19, C-263/18 - GEBRAUCHTE E-BOOKS So etwas wie ein »gebrauchtes« E-Book existiert nicht. Deshalb kann auch keine Erschöpfung am urheberrechtlichen Verbreitungsrecht eintreten, die zur Folge hätte, dass das E-Book ohne Zustimmung des Rechteinhabers Verbreitet werden darf. Der Verkauf »gebrauchter« E-Books über eine Website stellt vielmehr eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der EU-Urheberrechtsrichtlinie dar und bedarf deshalb der Erlaubnis des Rechteinhabers._ _ Die Entscheidung des EuGH im Volltext finden Sie hier.
LG DÜSSELDORF, URT. V. 29.11.19, 38 O 96/19 - MALLE Es mag davon auszugehen sein, dass das Wort »Malle« den deutschsprachigen Verkehrskreisen in der EU als umgangssprachliche Kurzform für Mallorca bekannt ist. Auch kann angenommen werden, dass eine solche umgangssprachliche Kurzform markenrechtlich als geografische Angabe zu behandeln ist, sie von den beteiligten Verkehrskreisen mit Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, in Verbindung gebracht werden kann und geeignet ist, bei diesen positiv besetzte Vorstellungen im Sinne einer besonderen Qualität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen hervorzurufen, nämlich in Bezug auf mit dem Wort »Malle« gekennzeichnete Unterhaltungsveranstaltungen Erwartungen an eine Party zu wecken, bei der ohne unnötige Zurückhaltung und Angst vor Peinlichkeit ein sich intellektuell unkompliziert gebendes Publikum mit Tiefgang an Flasche und Glas ausgelassen auf eine Weise feiert, wie sie auf der Insel Mallorca im Freien beobachtet werden kann. Zum Stand der Umgangssprache zum Anmeldezeitpunkt der Marke konnte die Antragsgegnerin im Verfügungsverfahren jedoch nichts vortragen, sodass nicht angenommen werden konnte, dass die Marke »Malle« sicherlöschungsreif ist.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
BGH, URT. V. 12.12.19, I ZR 173/16 - ÖKO-TEST-SIEGEL Ein Online-Händler begeht eine Markenverletzung, wenn er seine Produkte mit einem bekannten markenrechtlich geschützten Testsiegel bewirbt, für dessen Verwendung er keine Lizenz hat. Versucht ein Dritter nämlich, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen. Eine Markenverletzung scheidet nicht deshalb aus, weil zwischen den Handelsdienstleistungen des Händlers und den für die Marke geschützten Leistungen im Bereich Verbraucherberatung und -information keine Ähnlichkeit besteht. Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier.
OLG FRANKFURT AM MAIN, BESCHL. V. 27.08.19, 6 W 56/19 - GOOGLEADWORDS
Ist eine AdWords-Anzeige hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung so vage gehalten, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder mit ihm wirtschaftlich verbunden ist, kann dies die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigen, auch wenn weder die Marke, noch der Markeninhaber, noch das betreffende Produkt in der Anzeige genannt werden. Die Irreführung kann durch einen klarstellenden Hinweis des werbenden Unternehmens verhindert werden. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
BVERFG, BESCHL. V. 06.11.19, 1 BVR 276/17 - LÖSCHUNG VON SUCHERGEBNISSEN (RECHT AUF VERGESSEN II) Soweit Betroffene von einem Suchmaschinenbetreiber verlangen, den Nachweis und die Verlinkung bestimmter Inhalte im Netz zu unterlassen, sind in die danach gebotene Abwägung neben den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen im Rahmen der unternehmerischen Freiheit der Suchmaschinenbetreiber die Grundrechte der jeweiligen Inhalteanbieter sowie die Informationsinteressen der Internetnutzer einzustellen. Soweit das Verbot eines Suchnachweises in Ansehung des konkreten Inhalts der Veröffentlichung ergeht und dem Inhalteanbieter damit ein wichtiges Medium zu dessen Verbreitung entzieht, das ihm anderweitig zur Verfügung stünde, liegt hierin eine Einschränkung seiner Meinungsfreiheit. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier. BGH, BESCHL. V. 24.09.19, VI ZB 39/18 - AUSKUNFT GEGEN FACEBOOKMESSENGER
§ 14 Abs. 3 TMG erfasst nicht nur solche Diensteanbieter, die soziale Netzwerke im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG betreiben. Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich nicht auf soziale Netzwerke im Sinne des NetzDG, sondern gilt für alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 Nr. 1 TMG. Diensteanbieter ist nach der in § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG enthaltenen Definition jede natürliche und juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Ob Facebook Messenger ein solches Telemedium ist, hat nun das Ausgangsgericht zu prüfen. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.
12.11.19, 18:45 UHR | WDR - AKTUELLE STUNDE: WERBUNG IM BRIEFKASTEN Es gibt wohl niemanden, der nicht mindestens einmal davon betroffen war: (Unerwünschte) Werbung, die man aus der normalen Post aussortieren darf. Dazu noch eine Menge Papier- und Plastkmüll, der entsorgt werden muss. Alleine die Wurfsendung »Einkauf aktuell« der Deutschen Post erreicht über 10 Millionen Haushalte in Deutschland - pro Woche. Doch was kann man gegen unerwünschte Werbung im Briefkasten unternehmen? Rechtsanwalt STRÖMER nimmt in der Sendung AKTUELLE STUNDE des WDR am 12. NOVEMBER 2019 zur Rechtslage und den Handlungsmöglichkeiten für Betroffene Stellung.Suchen ...
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* OLG Hamm, Urt. v. 26.11.19, 4 U 22/19 - Information überHerstellergarantie
* EuGH, Urt. v. 19.12.19, C-263/18 - Gebrauchte E-BooksMEDIENPRÄSENZ
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* 19.07.18 WDR: IKEA schränkt Rückgaberecht einVORTRÄGE
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